meist unwirksam § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB (vgl. BGH XI ZR 26/20)
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Schweigen ist keine Zustimmung. Klauseln, nach denen geänderte AGB automatisch gelten, wenn man nicht widerspricht, sind jedenfalls ohne enge Grenzen unwirksam.
Änderungen nicht stillschweigend hinnehmen — im Zweifel ausdrücklich widersprechen.
Solche Klauseln sind ein typischer Abmahngrund. Mit dem kostenlosen Haken-Shop-Scan siehst du in einer Minute, ob deine Rechtstexte betroffen sind.