meist unwirksam § 361 Abs. 2 BGB, § 357a Abs. 1 BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Das Widerrufsrecht hängt nicht von der Originalverpackung ab. Bei übermäßiger Nutzung schuldet der Kunde höchstens Wertersatz.
Widerruf trotzdem erklären; Händler muss erstatten (ggf. abzüglich Wertersatz).
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