meist unwirksam § 309 Nr. 6 BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Vertragsstrafen für Nichtabnahme, verspätete Abnahme, Zahlungsverzug oder Lösung vom Vertrag sind gegenüber Verbrauchern in AGB unwirksam.
Vertragsstrafe nicht zahlen; ggf. Verbraucherzentrale einschalten.
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