Haken.Klausel-Lexikon

Ist die Klausel „Vertragsstrafe bei Nichtabnahme, Verzug oder Rücktritt“ in AGB wirksam?

meist unwirksam § 309 Nr. 6 BGB

Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Vertragsstrafen für Nichtabnahme, verspätete Abnahme, Zahlungsverzug oder Lösung vom Vertrag sind gegenüber Verbrauchern in AGB unwirksam.

Was du als Kunde tun kannst

Vertragsstrafe nicht zahlen; ggf. Verbraucherzentrale einschalten.

Für Händler

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