meist unwirksam § 475 Abs. 2 BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Geht ein Paket an einen Verbraucher verloren oder kaputt, trägt der Händler das Risiko bis zur Übergabe beim Kunden.
Bei Verlust/Beschädigung Ersatzlieferung oder Erstattung vom Händler verlangen, nicht vom Paketdienst.
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