meist unwirksam § 309 Nr. 13 BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Für Kündigungen und andere Erklärungen von Verbrauchern darf höchstens Textform (z. B. E-Mail) verlangt werden — Brief, Einschreiben oder Unterschrift nicht.
Kündigung per E-Mail reicht; Eingangsbestätigung anfordern.
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