riskant § 308 Nr. 3 BGB
Kurz: Riskant, kommt auf die Formulierung an. Der Händler darf sich nur aus sachlich gerechtfertigten, im Vertrag genannten Gründen vom Vertrag lösen. „Ware nicht verfügbar“ reicht nur, wenn er selbst rechtzeitig bestellt hatte und von seinem Lieferanten im Stich gelassen wurde.
Rücktritt nicht einfach hinnehmen; Lieferung oder Schadensersatz verlangen.
Solche Klauseln sind ein typischer Abmahngrund. Mit dem kostenlosen Haken-Shop-Scan siehst du in einer Minute, ob deine Rechtstexte betroffen sind.