meist unwirksam UWG (Umsetzung RL (EU) 2024/825)
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Beruht „klimaneutral“ auf Ausgleichszahlungen (Baumpflanzungen, CO₂-Zertifikate), ist die Aussage seit 27.09.2026 ausnahmslos verboten. Ohne Kompensation muss die Bedeutung direkt in der Werbung erklärt und belegt sein (BGH I ZR 98/23 „klimaneutral“).
Als Kunde: Werbeaussage ignorieren. Als Händler: entfernen oder auf echte, belegbare Reduktion umstellen.
Solche Klauseln sind ein typischer Abmahngrund. Mit dem kostenlosen Haken-Shop-Scan siehst du in einer Minute, ob deine Rechtstexte betroffen sind.