riskant § 476 Abs. 1 S. 2 BGB
Kurz: Riskant, kommt auf die Formulierung an. Bei Verbrauchern darf die Ware nur dann schlechter sein als üblich, wenn der Kunde vor der Bestellung eigens darauf hingewiesen wurde UND die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (z. B. per eigener Checkbox). Dass der Mangel irgendwo in der Artikelbeschreibung stand, reicht dafür nicht ohne Weiteres.
Bei gebrauchter Ware: prüfen, ob du den Mangel beim Kauf gesondert bestätigt hast. Wenn nicht, bestehen Mängelrechte.
Solche Klauseln sind ein typischer Abmahngrund. Mit dem kostenlosen Haken-Shop-Scan siehst du in einer Minute, ob deine Rechtstexte betroffen sind.