Pflichtangabe § 356a BGB (seit 19.06.2026)
Kurz: Hinweis auf eine Pflicht des Händlers. Online-Händler müssen seit 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion („Vertrag widerrufen“) bereitstellen.
Auf der Website nach der Widerrufsfunktion suchen; fehlt sie, Widerruf per E-Mail.
Solche Klauseln sind ein typischer Abmahngrund. Mit dem kostenlosen Haken-Shop-Scan siehst du in einer Minute, ob deine Rechtstexte betroffen sind.