meist unwirksam § 357 Abs. 2 BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Nach einem Widerruf muss der Händler auch die ursprünglichen Versandkosten erstatten (bis zur Höhe der günstigsten Standardlieferung). Nur die Rücksendekosten darf er dem Kunden auferlegen, wenn er vorher darauf hingewiesen hat.
Erstattung der Hinsendekosten verlangen.
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