riskant § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Kurz: Riskant, kommt auf die Formulierung an. Auch bei leichter Fahrlässigkeit darf die Haftung für Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), nicht ausgeschlossen, sondern höchstens auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt werden.
Klausel insoweit unwirksam; Händler haftet für wesentliche Pflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit.
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