meist unwirksam § 38 ZPO, § 307 BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Mit Verbrauchern kann kein Gerichtsstand am Sitz des Händlers vereinbart werden; sie können an ihrem Wohnsitz klagen und verklagt werden.
Klausel ignorieren; zuständig ist das Gericht am eigenen Wohnsitz.
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