meist unwirksam § 309 Nr. 9 a BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Bei Verträgen über regelmäßige Lieferungen oder Leistungen sind Laufzeiten über 2 Jahre in AGB unwirksam.
Vertrag ist nach 2 Jahren bzw. nach Gesetz kündbar.
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