meist unwirksam § 357 Abs. 3 BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Nach Widerruf muss der Händler mit demselben Zahlungsmittel erstatten, mit dem bezahlt wurde — nicht per Gutschein.
Auszahlung auf das ursprüngliche Zahlungsmittel verlangen.
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