meist unwirksam § 309 Nr. 9 b BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Seit März 2022 darf sich ein Vertrag nach Ablauf nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern — mit monatlicher Kündbarkeit. Verlängerungen um ein weiteres Jahr sind unwirksam.
Nach der Erstlaufzeit jederzeit mit einer Frist von 1 Monat kündigen.
Solche Klauseln sind ein typischer Abmahngrund. Mit dem kostenlosen Haken-Shop-Scan siehst du in einer Minute, ob deine Rechtstexte betroffen sind.