meist unwirksam § 309 Nr. 2 BGB
Kurz: In der Regel unwirksam bzw. unzulässig. Verbrauchern darf das Recht, Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Leistung zurückzuhalten, nicht genommen werden.
Bei mangelhafter Leistung darf man einen angemessenen Teil zurückhalten.
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