Pflichtangabe § 312k BGB
Kurz: Hinweis auf eine Pflicht des Händlers. Bei online geschlossenen Dauerverträgen muss ein Kündigungsbutton („Verträge hier kündigen“) auf der Website sein.
Button auf der Website suchen; fehlt er, ist der Vertrag jederzeit fristlos kündbar (§ 312k Abs. 6 BGB).
Solche Klauseln sind ein typischer Abmahngrund. Mit dem kostenlosen Haken-Shop-Scan siehst du in einer Minute, ob deine Rechtstexte betroffen sind.